Bebauungspläne
Hier finden Sie alle Bebauungspläne in ihrem derzeit gültigen Planungsstand.
Bebauungsplan „Wohngebiet West II / Gewerbegebiet Nord, 7.Änderung“ (§ 13 BauGB)
Bekanntgabe des Aufstellungs- und Offenlagebeschlusses sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.01.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Wohngebiet West II / Gewerbegebiet Nord“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan wird im Vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt. Durch die Änderung der Örtlichen Bauvorschriften werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
In seiner öffentlichen Sitzung am 27.02.2024 hat der Gemeinderat Sitzung dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt und die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Den betroffenen bzw. interessierten Bürgern soll durch die Beteiligung die Möglichkeit gegeben werden, Anregungen zur Planung vorzubringen. Parallel zur Bürgerbeteiligung wird die Gemeindeverwaltung ebenso die sogenannten Träger öffentlicher Belange anhören.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können vom 08.04.2024 bis einschließlich 17.05.2024 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, Freitag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr, zusätzlich Dienstag 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr.
Alle Planunterlagen stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/leben-und-wohnen/bebauungsplaene/) Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist an gleicher Stelle zur Niederschrift abgegeben werden oder aber schriftlich zugesandt werden (auch per E-Mail an joerg.ullrich(@)dossenheim.de und michael.huber(@)dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 21.03.2024
David Faulhaber
Bürgermeister
Anlagen:
Bebauungsplan „Lorscher Weg“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans "Lorscher Weg“ und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.07.2024 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Lorscher Weg“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Lorscher Weg“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Lorscher Weg“ beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan "Lorscher Weg“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106, 107), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Dossenheim eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 20.12.2023 (BGBl Nr. 394) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 26.07.2024
David Faulhaber, Bürgermeister
Anlagen:
Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“
Satzung
über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“ der Gemeinde Dossenheim
Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
§1
Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“
Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ortsmitte II“ vom 24.03.2020, öffentlich bekannt gemacht in den Gemeindenachrichten Dossenheim, Nr. 14 vom 03.04.2020, wird erweitert.
Der räumliche Geltungsbereich des förmlich festgelegten erweiterten Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan vom 15.11.2023. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§2
Durchführungszeitraum
Die Durchführung der Sanierung soll gemäß § 142 Abs. 3 BauGB bis zum 31.12.2031 abgeschlossen sein.
§3
Verfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird weiterhin im umfassenden Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB finden Anwendung.
§4
Inkrafttreten
Die Satzungsänderung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte II“ tritt gem. § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Dossenheim, 13.12.2023
David Faulhaber, Bürgermeister
Hinweise:
Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Dossenheim geltend zu machen.
Die Satzung einschließlich Begründung sowie der Lageplan können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung während der Dienstzeiten bei der Gemeindeverwaltung, von jedermann eingesehen werden.
Dossenheim, den 14.12.2023
David Faulhaber, Bürgermeister
Auskünfte erteilt das Bauamt Dossenheim unter Telefonnummer: 06221 8651-200 oder der Sanierungsberater LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH unter Telefonnummer: 0721 35454-239.
Anlage:
Satzungsbeschluss des einfachen Bebauungsplans „Alter Ortskern“
und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.11.2023 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum einfachen Bebauungsplan „Alter Ortskern“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den einfachen Bebauungsplan „Alter Ortskern“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der einfache Bebauungsplan „Alter Ortskern“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Dossenheim eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 28.07.2023 (BGBl Nr. 221) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 24.11.2023
David Faulhaber, Bürgermeister
Der Geltungsbereich ist verkleinert dargestellt und dient der Orientierung
Anlagen:
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans „Süd, 19. Änderung“
und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.10.2023 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan
„Süd, 19. Änderung“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan
„Süd, 19. Änderung“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süd, 19. Änderung“ beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Süd, 19. Änderung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Dossenheim eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 28.07.2023 (BGBl Nr. 221) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 27.10.2023
David Faulhaber, Bürgermeister
Anlagen:
- Abwägungsvorlage Süd – Änderung 19 – Offenlage 2 ö
- 231103 BPlan Süd – Änderung 19 – Ausfertigung – DIN A3
- 231103 BPlan Süd – Änderung 19 – Ausfertigung
- 231103 Textteil Süd – Änderung 19 – Ausfertigung
- 231103 Begründung Süd – Änderung 19 – Ausfertigung
- Anlage 1 – Artenschutz
- Anlage 2 – Baugrunduntersuchung
- Kopie Vö GN Rechtskraft 04.11.2023
Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses vom 28.06.2023.
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.06.2023 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB zum Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt. Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Dossenheim eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 04.01.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 28.06.2023
David Faulhaber
Bürgermeister
Anlagen:
„Gewerbegebietserweiterung Süd“
Inkrafttreten des Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschiften.
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat am 27. September 2022 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebietserweiterung Süd“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften aufgrund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg, in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
2. Eine Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde i. S. von § 10 Abs. 2 BauGB war nicht erforderlich.
3. Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans mit den überplanten Grundstücken ist der Lageplan des Bebauungsplanes auf der Planzeichnung und die Planzeichnung selbst mit den zeichnerischen Festsetzungen vom 26.07.2022 des Büros MVV Regioplan GmbH, Mannheim maßgebend.
Der Geltungsbereich hat eine Größe von rund 5,3 ha und beinhaltet folgende Grundstücke:
Gewann „Weidenlach“ Flst.-Nr. 8370 (L 531 teilweise),
Gewann „Brühl“ Flst.-Nr. 8411 (Bachgrundstück teilweise), 8422 (Flurweg teilweise), 7706, 7707, 7708, 7709, 7710, 7711, 7712, 7713,
Gewann „Neunviertel“ Flst.-Nr. 7717 (Flurweg teilweise), 7727, 7728, 7728/1, 7728/2, 7729, 7730, 7731, 7732, 7733, 8367, 8368,
Gewann „Spitzäcker“ Flst.-Nr. 7758 (Flurweg teilweise), 7765, 7765/1, 7766, 7766/1, 7767, 7768, 7769, 7770, 7771, 7772, 7773, 7774.
Die Lage des Plangebietes und die Abgrenzung des Geltungsbereichs ergibt sich aus dem nachfolgenden Übersichtsplan.
Als externe Ausgleichsfläche im Sinne des § 1 a Abs. 3 BauGB kommen neben der ca. 8.000 m2 großen Teilfläche des Flurstücks 8398 im Westen im Gewann „Weidenlache“ noch zwei Waldflächen im Osten der Gemarkung im Gemeindewald von Dossenheim mit 3,1 ha bzw. 4,4 ha hinzu, die in nachfolgender Abbildung dargestellt sind.
4. Inhalt des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan besteht aus:
- Der Planzeichnung mit den zeichnerischen Festsetzungen
- Den textlichen Festsetzungen A – planungsrechtliche Festsetzungen
- Den textlichen Festsetzungen B – örtliche Bauvorschriften
- Den nachrichtlichen Übernahmen C
- Den Hinweisen D
- Der Begründung mit Umweltbericht und ihren Anlagen
jeweils in der Fassung vom 26.07.2022
5. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebietserweiterung Süd“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan mit den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und den örtlichen Bauvorschriften sowie die Begründung mit ihren Anlagen werden im Internet auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim (https://dossenheim.de/umwelt-und-wirtschaft/bebauungsplaene/) sowie bei der Gemeindeverwaltung Dossenheim, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2, während der üblichen Dienststunden bereitgehalten. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.
6. Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, werden aufgrund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt.
7. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile bzw. für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
8. Es wird darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeindeverwaltung Dossenheim geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung der Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
9. Nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
10. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind.
11. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Dossenheim, den 28.09.2022
David Faulhaber, Bürgermeister
Anlagen:
Ortsmitte II A – 2. Änderung
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2022 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Ortsmitte II A – 2. Änderung“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Ortsmitte II A – 2. Änderung“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ortsmitte II A – 2. Änderung“ beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Ortsmitte II A – 2. Änderung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Anlagen:
Bebauungsplan „Alter Ortskern“
Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“.
Gemäß der §§ 14 bis 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582 ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098) hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in öffentlicher Sitzung vom 22.02.2022 die Verlängerung der am 14.02.2020 in Kraft getretenen Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ als Satzung beschlossen:
Paragraph 1
Gegenstand der Satzung
Die am 14.02.2020 in Kraft getretene Veränderungssperre zur Sicherung der künftigen Planung des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ wird um ein Jahr verlängert.
Paragraph 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Alter Ortskern“ (siehe „Lageplan räumlicher Geltungsbereich „Alter Ortskern“ vom 11.02.2020). Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Paragraph 3
Inhalt und Rechtswirkung der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einverständnis mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Paragraph 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Geltungsdauer dieser Satzung beträgt 1 Jahr (§ 17 BauGB). Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Dossenheim, den 23.02.2022
David Faulhaber
Bürgermeister
Anlage:
Lageplan räumlicher Geltungsbereich „Alter Ortskern“ in der Fassung vom 11.02.2020: Abgrenzungsplan v. 11.02.2020
Bekanntmachungshinweise über die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie Abwägungsmängeln
Hinweis nach § 214 i.V.m. § 215 BauGB sowie § 4 GemO:
Sollte die Veränderungssperre unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB), der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der GemO beruhender Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind;
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Dossenheim unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§4 Abs. 4 GemO).
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BauGB über Entschädigung bei Veränderungssperre, über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und deren Erlöschen wird hingewiesen. Die Entschädigungsansprüche sind gegenüber der Gemeinde Dossenheim geltend zu machen.
Gemeinde Dossenheim
Fachbereich 2
Bebauungsplan „Schwabenheimer Hof – 2. Änderung“
Offenlage des Bebauungsplanentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit.
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 23.02.2021 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Schwabenheimer Hof“ beschlossen.
Die frühzeitige Beteiligung fand im Frühjahr 2021 in der Zeit vom 26.03. – 30.04.2021 statt.
Am 23.11.2021 wurde der Abwägungsbeschluss gefasst, nachdem sich der Gemeinderat mit allen eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen beschäftigt und diese untereinander und gegeneinander abgewägt bzw. zur Kenntnis genommen hat. Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB möchten wir Sie über das Abwägungsergebnis informieren.
Gleichzeitig wurde die Verwaltung auf Grundlage des in der Sitzung vorgestellten Entwurfs des Bebauungsplans und des Beschlusses zu den eingegangenen Anregungen beauftragt die Offenlage nach § 3 Abs. 2 u. § 4 Abs. 2 BauGB (Öffentlichkeitsbeteiligung sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange) durchzuführen.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Nach § 3 Abs. 2 BauGB ist die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Diese vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Entwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können vom 13.12.2021 bis einschließlich 31.01.2022 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Neue Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag von 08.:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Freitag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr, zusätzlich Dienstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Sowie nach Terminvereinbarung in den Service-Zeiten Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag 07:00 Uhr bis 08:30 Uhr.
Alle Planunterlagen inkl. der Abwägungsvorlage stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist an gleicher Stelle zur Niederschrift abgegeben werden oder aber schriftlich zugesandt werden (auch per E-Mail an joerg.ullrich(@)dossenheim.de oder kerstin.schmidt(@)dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Planung und Technik, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 26.11.2021
David Faulhaber
Bürgermeister
Anlagen:
Bebauungsplan „Ortsmitte II A – 2. Änderung“
Bekanntgabe des Aufstellungs- und Offenlagebeschlusses sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.10.2021 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Ortsmitte II A“ beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht.
Die Planzeichnung wird verkleinert (d.h. nicht maßstabgetreu) dargestellt und dient der Orientierung.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird nicht durchgeführt.
Der Bebauungsplan soll in zwei Teilbereichen geändert werden. Zum einen wird die Schaffung öffentlicher PKW-Stellplätze sowie die Nachverdichtung eines Baugrundstücks im Ortskern planungsrechtlich geregelt.
Nach der kontinuierlichen Weiterentwicklung des Bebauungskonzeptes und intensiven Vorberatungen hat der Gemeinderat am 26.10.2021 in seiner öffentlichen Sitzung dem Bebauungsplanentwurf zugestimmt und die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen sowie die Verwaltung damit beauftragt diese durchzuführen.
Den betroffenen bzw. interessierten Bürgern soll durch die Beteiligung die Möglichkeit gegeben werden, Anregungen zur Planung vorzubringen. Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung wird die Gemeindeverwaltung ebenso die sogenannten Träger öffentlicher Belange anhören.
Die vorgesehene Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wird hiermit bekannt gemacht.
Der Geltungsbereich ist aus der beigefügten Planzeichnung des Bebauungsplanentwurfs ersichtlich.
Die Planunterlagen (Planzeichnung, textliche Festsetzungen, Begründung) als Entwurf können vom 12.11.2021 bis einschließlich 17.12.2021 während der Öffnungszeiten im Rathaus Dossenheim, Rathausplatz 1, im hinteren Foyer (EG, vor den Zimmern 110 bis 111) von jedermann eingesehen werden.
Neue Öffnungszeiten sind Montag bis Donnerstag von 08.:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Freitag von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr, zusätzlich Dienstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr. Sowie nach Terminvereinbarung in den Service-Zeiten Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag 07:00 Uhr bis 08:30 Uhr.
Alle Planunterlagen stehen auch auf der Homepage der Gemeinde Dossenheim Startseite-Leben&Wohnen-Bebauungspläne zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Stellungnahmen können während der genannten Auslegungsfrist an gleicher Stelle zur Niederschrift abgegeben werden oder aber schriftlich zugesandt werden (auch per E-Mail an joerg.ullrich(@)dossenheim.de oder kerstin.schmidt(@)dossenheim.de). Postalisch an: Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2 – Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Über die Stellungnahmen wird der Gemeinderat abwägend entscheiden.
Dossenheim, den 27.10.2021
David Faulhaber
Bürgermeister
Anlagen:
Bebauungsplan „Süd – 18. Änderung“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans „Süd – 18. Änderung“ und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 29.06.2021 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan
„Süd – 18. Änderung“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Süd – 18. Änderung“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Süd – 18. Änderung“ beschlossen.
Mit diesem Bebauungsplan werden alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und textlichen Bebauungsvorschriften und örtlichen Bauvorschriften aufgehoben und außer Kraft gesetzt und durch die neuen Regelungen ersetzt.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Süd – 18. Änderung“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Dossenheim eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 14.06.2021 (BGBl IS. 1802) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 30.06.2021
David Faulhaber, Bürgermeister
Anlagen:
Bebauungsplan „West“, 6. Änderung
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24. September 2019 die 6. Änderung des Bebauungsplans „West“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Weitere Informationen können Sie den beigefügten Anlagen entnehmen:
Bebauungsplan Bergstraße-Nord, 1. Änderung
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22. Oktober 2019 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Bergstraße-Nord 1. Änderung“ mit seinen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften als Satzung beschlossen.
Weitere Informationen entnehmen Sie den beigefügten Unterlagen: