Änderungen im Gaststättengesetz Baden-Württemberg zum 1. Januar 2026 – Anzeigeverfahren ersetzt Erlaubnispflicht
Erstelldatum23.01.2026
Mit dem Inkrafttreten des neuen Landesgaststättengesetzes (LGastG) am 1. Januar 2026 gibt es wesentliche Änderungen im Gaststättenrecht in Baden-Württemberg. Ziel der Neuregelung ist ein moderner, unbürokratischer Rechtsrahmen, der Gründungen und Veranstaltungen erleichtert und die Verwaltungsabläufe vereinfacht.
Wegfall der Gaststättenerlaubnis – Anzeige genügt
Kern der Novellierung ist, dass die bisher notwendige gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Gaststätte oder für den Ausschank von alkoholischen Getränken entfällt. Stattdessen genügt künftig eine einfache Anzeige des Vorhabens, die in der Regel im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung erfolgen muss. Es ist keine präventive Zuverlässigkeitsprüfung oder raum- und ortsbezogene Prüfung mehr vorgesehen.
Was bedeutet das für Betriebe mit dauerhaftem gastronomischem Angebot?
Betreiber einer regulären Gaststätte, wie z. B. Restaurants, Cafés oder Bars, müssen ihren Betrieb mindestens sechs Wochen vor Eröffnung bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Die Anzeige ersetzt das frühere Erlaubnisverfahren, und es ist kein gesonderter Antrag zur Erteilung einer Konzession mehr erforderlich. Gleichzeitig ist ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK) vorzulegen – dieser weist die Teilnahme an der gesetzlich vorgeschriebenen Gaststättenunterrichtung nach.
Die Gaststättenunterrichtung wird künftig unabhängig davon verlangt, ob alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Sie dient dazu, Kenntnisse über relevante rechtliche Vorgaben und Hygiene-Anforderungen zu vermitteln. Personen mit einschlägiger fachlicher Ausbildung können hiervon unter bestimmten Voraussetzungen befreit sein.
Regelungen für kurzfristige Angebote und Vereine (Kurzzeitgaststätten)
Auch für vorübergehende gastronomische Angebote – beispielsweise im Rahmen von Veranstaltungen, Vereinsfesten oder anderen besonderen Anlässen – ersetzt ein Anzeigeverfahren die bisher erforderliche Gestattung oder „Schankerlaubnis“. Für solche Kurzzeitgaststätten gilt eine kürzere Frist für die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn, wobei Vereine nur dann anzeigen müssen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.
Wesentliche Auswirkungen für Dossenheim
- Gewerbliche Gaststätten (dauerhafte Betriebe): Keine Erlaubnispflicht mehr – stattdessen Anzeige mit IHK-Nachweis (mindestens sechs Wochen vor Eröffnung); vereinfachte Abläufe insbesondere bei Neugründung, Betriebsübernahme oder Rechtsformwechsel. Anzeige des Vorhabens in der Regel im Zusammenhang mit der Gewerbeanmeldung.
- Vereine und Institutionen mit Veranstaltungsangeboten: Für temporäre gastronomische Angebote genügt künftig die Anzeige (zwei Wochen vor Beginn) statt eines gesonderten Erlaubnisverfahrens, sofern Speisen und/oder Getränke angeboten werden (bei Alkohol ist die Anzeige verpflichtend). Der Antrag ist im Bürgerbüro erhältlich und kann auf unserer Homepage abgerufen werden: Rathausformulare: Bürgerserviceportal Dossenheim
Anzeigen senden Sie bitte elektronisch an das Bürgerbüro der Gemeinde:
E-Mail an: buergerbuero(@)dossenheim.de
Die Reform bringt für alle Beteiligten deutliche Erleichterungen im Verwaltungsverfahren und verringert den bürokratischen Aufwand – ohne die Ziele des Verbraucher-, Gesundheits- und Jugendschutzes aus den Augen zu verlieren.
Für Rückfragen und weitere Informationen steht das Ordnungsamt der Gemeinde gerne zur Verfügung. Kontakt: ordnungsamt(@)dossenheim.de, Tel. 06221/8651-311.
Gemeinde Dossenheim
Fachdienst 3.1 – Ordnungsamt
Stannek


