Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans "Lorscher Weg“
Erstelldatum08.08.2024
und der dazugehörigen Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans
Der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.07.2024 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan „Lorscher Weg“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Dossenheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Lorscher Weg“ als Satzung beschlossen. Ebenfalls wurde die Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Lorscher Weg“ beschlossen.
Gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan "Lorscher Weg“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann das Ergebnis der Abwägung, den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften und die Begründung während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim, Fachbereich 2 (Planung und Technik), EG (Zimmer 111 oder 106, 107), einsehen. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf die Homepage der Gemeinde Dossenheim eingestellt.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 20.12.2023 (BGBl Nr. 394) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 26.07.2024
David Faulhaber, Bürgermeister