Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd, 4. Änderung“
Der Gemeinderat hat in öffentlicher Sitzung am 24.02.2026 den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd, 4. Änderung“ und die örtlichen Bauvorschriften in dessen Geltungsbereich jeweils als Satzung beschlossen.
Zuvor hat sich der Gemeinderat in gleicher Sitzung mit allen Anregungen aus der Offenlage befasst, die Stellungnahmen abgewogen und entsprechende Beschlusse gefasst.
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd, 4. Änderung“ ersetzt nach seinem Inkrafttreten alle innerhalb dieses Geltungsbereiches liegenden zeichnerischen und planungsrechtlichen Festsetzungen sowie Örtliche Bauvorschriften des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd“ und dessen vorangegangenen Änderungen vollständig.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in der nachfolgenden Skizze dargestellt:
Nach § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) treten der Bebauungsplan und die zugehörige Satzung über örtliche Bauvorschriften in dessen Geltungsbereich nach
§ 74 Absatz 7 LBO mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan und die zugehörige Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in dessen Geltungsbereich können im Internet unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.dossenheim.de/leben-wohnen/bauen/bebauungsplaene-1.
Zudem besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen bei der Gemeinde Dossenheim, Fachbereich 2, Bauverwaltung, Rathausplatz 1, 69221 Dossenheim.
Jedermann kann während der Öffnungszeiten des Rathauses den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Eine vorherige Terminvereinbarung ist empfehlenswert.
DIN-Normen, die den Inhalt von Festsetzungen des Bebauungsplans konkretisieren und hierdurch die Zulässigkeit eines Vorhabens planungsrechtlich beeinflussen, können ebenfalls beim Fachbereich 2, Bauverwaltung, eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 348) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan oder die Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr (§ 215 Abs. 1 BauGB) bzw. einem Jahr (§ 4 Abs. 4 GemO) seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung über die Örtlichen Bauvorschriften gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; dies gilt gem. § 215 Abs. 1 BauGB ebenso für beachtliche Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung nach der GemO verletzt worden sind.
Dossenheim, den 25.02.2026
David Faulhaber
Bürgermeister



